§ Die Hamburger Verfassung §
Der Wortlaut der Verfassung
Artikel 47
(1) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung einer Angelegenheiten beamtete Senatssyndici ernennen. Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder eines Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die Weisungen des zuständigen Senators gebunden.
IV. Die Gesetzgebung Artikel 48
(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.
Artikel 49
(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung in der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung).
(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Einverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden.
Artikel 50
(1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes beantragen. Einzelvorhaben, Bauleitpläne und vergleichbare Pläne, Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 20 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf unterstützen.
(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch, sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften ein dem Anliegender Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet hat. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von einem Zehntel der Wahlberechtigten unterstützt wird.
(3) Entspricht die Bürgerschaft nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so legt der Senat den Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf beifügen. Ein Entwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen müssen zwei dritten derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.
(4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden.
(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.
(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft nicht laufen.
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